Das Bundesarbeitsgericht hat jüngst in einem Grundsatzurteil (BAG v. 13.09.2022 - 1 ABR 22/21) festgestellt, dass in Deutschland aktuell vor dem Hintergrund des geltenden europäischen Rechts bereits eine verbindliche Pflicht zur Erfassung von Arbeitszeit besteht. Bisher war von deutschen Arbeitgebern überwiegend die Meinung vertreten worden, dass hierfür noch eine Umsetzung der europäischen Vorgaben durch die nationale Gesetzgebung vonnöten sei. Damit hat das jetzige Urteil aufgeräumt. Dieses Urteil kann sich im Moment eigentlich nur für die Arbeitgeber nachteilig auswirken, da diese z.B. mangels bestehender Erfassung von Arbeitszeit das Bestehen von Überstunden nicht mehr substantiiert bestreiten könnten. Die Auswirkungen stellen in jedem Falle zunächst die Arbeitgeber vor das Problem, für eine konkrete Erfassung der Arbeitszeiten gerade im künstlerischen Bereich, der zu einem großen Teil auch durch Vertrauensarbeitszeiten geprägt ist, Vorsorge zu treffen.
Bezüglich der weiteren Entwicklungen werden wir die Mitglieder der VdO auf dem Laufenden halten.