28.01.2011 | Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat entschieden: Arbeitsgerichte können die Kündigung eines Orchestermusikers nicht mit Blick auf die künstlerischen Auswirkungen dieses Schrittes überprüfen. Damit hat die höchste richterliche Instanz die Klage eines Hornisten zurückgewiesen, der gegen seine Kündigung geklagt hatte. Der Musiker war seit 1991 als Orchestermusiker beschäftigt.
Wegen der Streichung von Mitteln durch das Land Thüringen wurde das Orchester verkleinert und die Hornistenstelle gestrichen. Dabei wurde auch dem Kläger nach Anhörung des Betriebsrats gekündigt. Das Rumpforchester sollte bei Bedarf ergänzt werden. Der Hornist führte an, die Besetzung eines Kammerorchesters mache ohne Horn oder Waldhorn keinen Sinn und sei willkürlich. Bei vielen Werken sei das Horn essenziell. Für die Richter erfolgte die Verkleinerung des Orchesters jedoch aus nachvollziehbaren wirtschaftlichen Erwägungen. Musikalische Aspekte der Entscheidung seien nicht von den Juristen zu gewichten gewesen, hieß es. Die Entlassung habe zumindest nicht das Ziel verfolgt, etwa unliebsame Musiker aus dem Arbeitsverhältnis zu drängen. Dass bei der Entscheidung über die Kündigung der Orchestervorstand nicht beteiligt worden sei, führe gemäß Tarifvertrag nicht zu deren Unwirksamkeit.